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Notariat: Nicht mit fremden Federn schmücken

By on 13. Oktober 2017

Ein Notar hat wie jeder andere Dienstleister einen Anspruch auf Bezahlung für seine Arbeit. Das gilt aber nur dann, wenn er selbst auch tatsächlich Arbeit verrichtet hat. Das Landgericht Münster hatte jetzt in einem Fall zu urteilen, in dem die Kundin eines Notariats ihre Rechnung nicht zahlen wollte. Die Frau hatte einen Testamentsentwurf in Auftrag gegeben. Daraufhin wurde innerhalb der Kanzlei eine Rechtsanwältin damit beauftragt, ein entsprechendes Dokument aufzusetzen. Dieser Entwurf wurde dann zur Kundin geschickt, damit diese vor dem Beurkundungstermin die Unterlagen prüfen konnte.

Die Kundin verzichtete im Anschluss auf den Termin mit dem Notar und erhielt dennoch im Anschluss eine notarielle Kostenabrechnung, die sie nicht begleichen wollte. Ihr Argument lautete, dass für sie nicht ersichtlich war, ob der Notar selbst am Entwurf gearbeitet oder diesen geprüft hatte. Das Gericht gab ihr Recht. Die Richter entschieden, dass die erfolgte Abrechnung nach dem sogenannten "Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare" (GnotKG) im vorliegenden Fall fehl am Platz war (Landgericht Münster, Az.: 5 OH 8/16).

Fotocredits: stux / Pixabay.com / CC0

(dpa)

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